Haus- und Badeordnung des städtischen Hallenbades der Stadt Alsdorf vom 12. Dezember 2024
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des städtischen Hallenbades einschließlich der Eingangsbereiche und der Außenanlagen.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
- Die Haus- und Badeordnung des städtischen Hallenbades ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung erkennt jede/r Besucher*in die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlichen Maßnahmen als verbindlich an. Die Haus- und Badeordnung ist durch Aushang in den Kassenbereichen oder auf den einzelnen Bäderseiten im Internet einsehbar.
- Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer*innen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Stadt Alsdorf oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
- Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadt Alsdorf erlaubt.
§3 Öffnungszeiten und Preise
- Die Öffnungszeiten, die gültige Preisliste und die Tarifordnung sind durch Aushang im Kassenbereich oder auf der städtischen Internetseite einsehbar. Die Öffnungszeiten können für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen verändert werden. Informationen dazu entnehmen Sie den Aushängen oder dem Internet.
- Der letzte Einlass für die Schwimmhalle ist eine halbe Stunde vor Ende der Wasserzeit. Der Badebetrieb endet 20 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
- Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Bereiche des Bades oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
- Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
- Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte (Coin) oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zutrittsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Das Wechselgeld ist nach Erhalt sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 4 Zutritt
- Jede/r Nutzer*in muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sein. Eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung ist nicht zulässig.
- Die Nutzerinnen müssen Eintrittskarten, Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems und Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel (Coin) hat jede/r Nutzerin am Körper, z. B. als Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des/der Nutzenden vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem/der Nutzenden.
- Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein. Auf Verlangen ist das Alter nachzuweisen. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als ein Kind begleiten. Begleitpersonen von Kindern sind für deren Beaufsichtigung und Verhalten verantwortlich.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder nicht selbst versorgen (Aus- und Ankleiden u. ä.) können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Dieses gilt auch für Personen die unter Ohnmachts- und/oder Krampfanfällen leiden.
- Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.
- die Tiere mit sich führen.
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden} oder offenen Wunden leiden.
- die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich durch die Stadt Alsdorf erlaubt.
- Bei Überfüllung ist das Personal berechtigt, das Bad bzw. Teilbereiche vorübergehend zu schließen.
§ 5 Verhaltensregeln
- Die Nutzer*innen haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haften die Nutzer*innen für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen und Rollkoffern benutzt werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle und Rollatoren müssen durch im Bad vorgehaltene Hilfsmittel ersetzt werden.
- Den Nutzer*innen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu nutzen. Insbesondere das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist nicht gestattet.
- Die Nutzer*innen haben sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
- Snacks und Getränke dürfen nicht mit in das Wasser genommen werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
- Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
- Das Rauchen ist innerhalb des Gebäudes sowie auf der Außenterrasse verboten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
- Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
- Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen den Nutzer*innen nur während der Gültigkeit der Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggfs. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
- Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
- Im Interesse der Hygiene ist vor dem Schwimmen eine gründliche Körperreinigung Pflicht.
- In den Umkleidebereichen und in den Duschräumen für Männer dürfen Mädchen nur bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgenommen werden. Gleiches gilt entsprechend für Jungen im Damenbereich.
- Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in vom Hersteller ausgewiesener Badebekleidung gestattet, die die primären Geschlechtsorgane vollständig bedeckt. Im Einzelfall entscheidet das Badepersonal, ob die Bekleidung geeignet ist. Das zusätzliche Tragen von Unterwäsche unter der Badebekleidung ist untersagt.
- Seitliches Reinspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
- Nichtschwimmer*innen mit und ohne Schwimmhilfen dürfen nur die für sie vorgesehenen Becken oder Beckenteile benutzen.
- Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer*innen.
- Die Benutzung von Sprunganlagen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; die Nutzer*innen haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
- Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett/die Plattform betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
- Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Schnorchel, Paddles) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals und ggf. in eigens dafür vorgesehenen Zeitfenstern gestattet. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
- Im gesamten Schwimmbadbereich ist das Rasieren sowie jegliche Form von Pediküre und Maniküre untersagt.
§ 6 Haftung
- Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzerinnen. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden der Nutzerinnen aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die die Nutzerinnen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen erleiden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Nutzerinnen regelmäßig vertrauen dürfen.
- Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Stellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
- Den Nutzer*innen wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Überwachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
- Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung der Nutzer*innen, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Verrichtung zu kontrollieren und die Coins sorgfältig aufzubewahren.
- Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 Abs. 2 vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt: Coin (Eintrittsmarke) 5 €
Den Nutzer*innen wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Haus- und Badeordnung des Stadtbades sowie der Sauna am Standort Luisenstraße 12.